Anlage 7 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 7 BGV – Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
Lfd. Nr | Erzeugnis | Warnhinweis | Stelle(n) an oder auf der/denen der Warnhinweis anzubringen ist |
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1. | Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen | "Vorsicht! Unbedingt beachten! Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fern halten!" | Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en) |
2. | Luftballons | "Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!" | Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen |