Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 7 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bedarfsgegenständeverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BGV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-46
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 7 BGV – Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen

Anlage 7 (zu § 9)

Lfd. NrErzeugnisWarnhinweisStelle(n) an oder auf
der/denen der Warnhinweis anzubringen ist
    
1234
    
1.Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, ausgenommen solche, die Schäume erzeugen"Vorsicht! Unbedingt beachten!
Gesundheitsschäden durch Einatmen möglich! Nur im Freien oder bei guter Belüftung verwenden! Nur wenige Sekunden sprühen! Großflächige Leder- und Textilerzeugnisse nur im Freien besprühen und gut ablüften lassen! Von Kindern fern halten!"
Aerosolpackung und Verpackung der einzelnen Aerosolpackung(en)
2.Luftballons"Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!"Verpackung und Verpackung einzelner Verpackungen