Anlage 4 BGV
Bedarfsgegenständeverordnung
Bedarfsgegenständeverordnung
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 4 BGV – Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Verfahren |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1. | a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elastomeren oder Gummi b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird | Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfsgegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer Menge abgegeben werden, die mit einer in Anlage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweisbar sind |
2. | Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren | Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist. |