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Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGremBG
Gliederungs-Nr.: 116-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien
(Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)

Vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)(1)

Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Ziel des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Besetzung der Aufsichtsgremien und der wesentlichen Gremien4
Statistik, Verordnungsermächtigung5
Bericht6
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) informiert die Bundesregierung die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind

  1. 1.

    die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,

  2. 2.

    die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,

  3. 3.

    die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

  4. 4.

    der Beteiligungsbericht des Bundes.

Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.