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§ 39 BGleiG
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Sonderregelungen, Statistik, Bericht und Übergangsbestimmungen

Titel: Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGleiG
Gliederungs-Nr.: 205-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 BGleiG – Bericht

(1) 1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. 2Der Bericht legt dar,

  1. 1.

    wie sich in den letzten vier Jahren die Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den Dienststellen entwickelt hat,

  2. 2.

    inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und

  3. 3.

    wie dieses Gesetz angewendet worden ist.

3Zudem weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.

(2) 1Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten. 2Die obersten Bundesbehörden haben durch die Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwirken.

(3) An der Erstellung des Gleichstellungsberichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.

(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Zu § 39: Neugefasst durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).