§ 2 BGleiG
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 BGleiG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.
(2) 1Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. 2Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.
Zu § 2: Neugefasst durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl I S. 3311).