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Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGleiG
Gliederungs-Nr.: 205-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
(Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)

Vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Ziele des Gesetzes1
Geltungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Allgemeine Pflichten4
  
Abschnitt 2 
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern 
  
Ausnahmen von der Anwendung5
Arbeitsplatzausschreibung6
Bewerbungsgespräche7
Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen8
Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern9
Fortbildung, Dienstreisen10
  
Abschnitt 3 
Gleichstellungsplan 
  
Zweck11
Erstellung12
Inhalt13
Veröffentlichung und Kenntnisgabe14
  
Abschnitt 4 
Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit 
  
Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen15
Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben16
Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg17
Verbot von Benachteiligungen18
  
Abschnitt 5 
Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau 
  
Wahl, Verordnungsermächtigung19
Bestellung20
Anfechtung der Wahl21
Vorzeitiges Ausscheiden22
Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung23
Rechtsstellung24
Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten25
Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau26
Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten27
Schutzrechte28
Ausstattung29
Zusammenarbeit und Information30
Verschwiegenheitspflicht31
Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung32
Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren33
Gerichtliches Verfahren34
Fragerecht35
Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten36
  
Abschnitt 6 
Sonderregelungen, Statistik, Bericht und Übergangsbestimmungen 
  
Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst37
Statistik, Verordnungsermächtigung38
Bericht39
Übergangsbestimmung40
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)