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§ 8 BGG NRW
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BGG NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 8 BGG NRW – Barrierefreie Kommunikation, Gebärdensprache

(1) Menschen mit Behinderungen haben unbeschadet anderer Bundes- oder Landesgesetze das Recht, mit Trägern öffentlicher Belange in geeigneten Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies im Verwaltungsverfahren zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für die mündliche Kommunikation außerhalb eines Verwaltungsverfahrens, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches erforderlich ist,

  1. 1.

    in schulischen Belangen an öffentlichen Schulen und entsprechend an Ersatzschulen,

  2. 2.

    in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.

Die Träger öffentlicher Belange haben die geeigneten Kommunikationsunterstützungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen oder auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen, die aus der entgeltlichen Nutzung von geeigneten Kommunikationshilfen entstehen, zu erstatten.

(2) Die Träger öffentlicher Belange sollen mit Menschen mit geistiger oder kognitiver Beeinträchtigung in einer leicht verständlichen Sprache kommunizieren.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt,

  1. 1.

    Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneter Kommunikationsunterstützung,

  2. 2.

    die Art und Weise der Bereitstellung von geeigneter Kommunikationsunterstützung,

  3. 3.

    die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder die Einzelheiten Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationsunterstützung und

  4. 4.

    die Bestimmung der im Sinne des Absatzes 1 geeigneten Kommunikationsunterstützung

durch Rechts Verordnung zu regeln.

(4) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442).