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§ 13 BGG NRW
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung

Titel: Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BGG NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 13 BGG NRW – Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auf örtlicher Ebene

(1) Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wesentlicher Bedeutung sowohl für die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als auch für die selbstbestimmte und selbstständige Lebensführung, die Wahrnehmung der Menschen mit Behinderungen als Teil menschlicher Vielfalt sowie für den Schutz vor Diskriminierungen und Benachteiligungen. Das Nähere zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.

(2) Die Landesregierung erarbeitet unter Beteiligung des Inklusionsbeirats Empfehlungen und Mustersatzungen zur Unterstützung der Kommunen bei der Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen.

Zu § 13: Neugefasst durch G vom 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442).