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§ 10c BGG NRW
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BGG NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 10c BGG NRW – Überwachung der Barrierefreiheit und Berichterstattung

(1) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium richtet eine Stelle zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes ein. Die Art und Weise der Überwachung erfolgt nach Maßgabe der Festlegungen der Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102.

(2) Die Überwachungsstelle berichtet dem für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten. Die konkreten Modalitäten ergeben sich aus dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2004 (GV. NRW. S. 339) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Überwachungsstelle hat zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 das Recht, von den öffentlichen Stellen des Landes die notwendigen Informationen einzufordern.

(4) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium berichtet der Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, alle drei Jahre über die Ergebnisse der Überwachung einschließlich der Messdaten sowie Informationen über die Nutzung des Ombudsverfahrens nach § 10d.

(5) Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Tätigkeit der Überwachungsstelle informieren und die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 prüfen. Hierzu können mündliche, schriftliche und elektronische Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen angefordert und eingesehen werden.

(6) Art und Form der Berichterstattung nach den Absätzen 2 und 4 richten sich nach den Anforderungen, die auf Grundlage von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.

Zu § 10c: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2019 (GV NRW. S. 207).