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§ 10b BGG NRW
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BGG NRW
Gliederungs-Nr.: 201
Normtyp: Gesetz

§ 10b BGG NRW – Erklärung zur Barrierefreiheit und elektronisches Kontaktformular

(1) Die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes müssen eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit nach Maßgabe der Festlegungen der Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 enthalten und diese in einem zugänglichen Format bereitstellen und veröffentlichen.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 enthält

  1. 1.

    für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,

    1. a)

      die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,

    2. b)

      die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung und

    3. c)

      gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,

  1. 2.

    ein unmittelbar zugängliches und barrierefrei gestaltetes elektronisches Kontaktformular (Feedback-Mechanismus), mit dem noch bestehende Barrieren gemeldet und die von der barrierefreien Gestaltung ausgenommenen Informationen angefordert werden können und aus dem die Kontaktangaben der zuständigen Stelle hervorgehen sowie

  1. 3.

    eine Verlinkung auf das in § 10d geregelte Ombudsverfahren sowie die Kontaktdaten der hierfür zuständigen Stelle.

(3) Die öffentliche Stelle des Landes ist verpflichtet, auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr auf Grund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren.

Zu § 10b: Eingefügt durch G vom 11. 4. 2019 (GV NRW. S. 207).