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§ 9 BGG
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGG
Gliederungs-Nr.: 860-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 BGG – Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen

(1) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757). Satz 1 geändert durch G vom 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. 1.

    Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,

  2. 2.

    Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen,

  3. 3.

    die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationshilfen und

  4. 4.

    die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1.

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024). Nummern 1 bis 4 neugefasst durch G vom 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757).