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§ 12d BGG
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Bundesrecht

Abschnitt 2a – Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen des Bundes

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGG
Gliederungs-Nr.: 860-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 12d BGG – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.

    diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,

  2. 2.

    die technischen Standards, die öffentliche Stellen des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,

  3. 3.

    die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,

  4. 4.

    die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,

  5. 5.

    die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und

  6. 6.

    die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.

Eingefügt durch G vom 10. 7. 2018 (BGBl I S. 1117).