§ 5 BGebG
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Bundesrecht
§ 5 BGebG – Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist
- 1.
der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
- 2.
der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.