Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 BGebG - Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Amtliche Abkürzung
BGebG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
202-5

Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.