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§ 12 BGebG
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGebG
Gliederungs-Nr.: 202-5
Normtyp: Gesetz

§ 12 BGebG – Auslagen

(1) 1Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

  1. 1.

    Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,

  2. 2.

    Leistungen anderer Behörden und Dritter,

  3. 3.

    Dienstreisen und Dienstgänge,

  4. 4.

    Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und

  5. 5.

    Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.

2Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass

  1. 1.

    bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,

  2. 2.

    auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,

  3. 3.

    Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und

  4. 4.

    Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.