§ 11 BGebG
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG)
Bundesrecht
§ 11 BGebG – Gebührenarten
Die Gebühren sind wie folgt zu bestimmen:
- 1.
durch feste Sätze (Festgebühren),
- 2.
nach dem Zeitaufwand für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung (Zeitgebühren) oder
- 3.
durch Rahmensätze (Rahmengebühren).