Gesetze

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§ 963 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 3 – Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen → Untertitel 5 – Aneignung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 963 BGB – Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.