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§ 898 BGB - Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)    
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.