Gesetze

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§ 870 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 1 – Besitz

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 870 BGB – Übertragung des mittelbaren Besitzes

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.