§ 84b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2 – Juristische Personen → Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen
§ 84b BGB – Beschlussfassung der Organe
1Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. 2Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.
Zu § 84b: Eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2947) (1. 7. 2023).