Gesetze

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§ 763 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 19 – Unvollkommene Verbindlichkeiten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 763 BGB – Lotterie- und Ausspielvertrag

1Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. 2Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.