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§ 740 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 16 – Gesellschaft → Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 740 BGB – Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.

(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

Zu § 740: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).