Gesetze

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§ 67 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 67 BGB – Änderung des Vorstands

(1) 1Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.