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§ 656c BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 4 – Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 656c BGB – Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) 1Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. 2Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. 3Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. 4Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) 1Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. 2§ 654 bleibt unberührt.

Zu § 656c: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1245).