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§ 656b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 4 – Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 656b BGB – Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

Zu § 656b: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1245).