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§ 656a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 4 – Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 656a BGB – Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

Zu § 656a: Eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1245).