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§ 655b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 2 – Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 655b BGB – Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

(1) 1Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. 2Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 3Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.

Zu § 655b: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355), 24. 7. 2010 (BGBl I S. 977) und 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396).