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§ 654 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 10 – Maklervertrag → Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 654 BGB – Verwirkung des Lohnanspruchs

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

Zu § 654: Geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1245).