§ 650s BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 2 – Architektenvertrag und Ingenieurvertrag
§ 650s BGB – Teilabnahme
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
Zu § 650s: Eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl I S. 969).