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§ 650l BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 1 – Werkvertrag → Kapitel 3 – Verbraucherbauvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 650l BGB – Widerrufsrecht

1Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Zu § 650l: Eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl I S. 969).