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§ 650d BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 1 – Werkvertrag → Kapitel 2 – Bauvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 650d BGB – Einstweilige Verfügung

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.

Zu § 650d: Eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl I S. 969).