Gesetze

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§ 609 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse → Titel 7 – Sachdarlehensvertrag

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 609 BGB – Entgelt

Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.