§ 599 BGB - Haftung des Verleihers BibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.