§ 58 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
§ 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1.über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- 2.darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- 3.über die Bildung des Vorstands,
- 4.über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.