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§ 58 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

  1. 1.
    über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
  2. 2.
    darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
  3. 3.
    über die Bildung des Vorstands,
  4. 4.
    über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.