§ 555f BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum → Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555f BGB – Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
(1) Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.
zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2.
Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3.
künftige Höhe der Miete.
Zu § 555f: Eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl I S. 434).