Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum → Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
§ 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
- 1.
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- 1a.
durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,
- 2.
durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
- 3.
durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- 4.
durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- 4a.
durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
- 5.
durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
- 6.
die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
- 7.
durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Zu § 555b: Eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl I S. 434), geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1858) und 16. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) (1. 1. 2024).