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§ 555b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum → Kapitel 1a – Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  1. 1.

    durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),

  2. 1a.

    durch die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude die Anforderungen des § 71 des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden,

  3. 2.

    durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,

  4. 3.

    durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,

  5. 4.

    durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

  6. 4a.

    durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,

  7. 5.

    durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,

  8. 6.

    die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder

  9. 7.

    durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

Zu § 555b: Eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl I S. 434), geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl I S. 1858) und 16. 10. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) (1. 1. 2024).