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§ 44 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 1 – Vereine → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 BGB – Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Zu § 44: Neugefasst durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145).