Gesetze

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§ 390 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse → Titel 3 – Aufrechnung

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 390 BGB – Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.