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§ 390 BGB - Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)    
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.