§ 334 BGB - Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.