§ 327t BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Titel 2a – Verträge über digitale Produkte → Untertitel 2 – Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern
§ 327t BGB – Anwendungsbereich
Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
Zu § 327t: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2123).