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§ 327t BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2a – Verträge über digitale Produkte → Untertitel 2 – Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 327t BGB – Anwendungsbereich

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.

Zu § 327t: Eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2123).