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§ 312m BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen → Kapitel 4 – Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 312m BGB – Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

(1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

Zu § 312m: Der bisherige § 312k, eingefügt durch G vom 20. 9. 2013 (BGBl I S. 3642), wurde § 312l durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3483) und wurde § 312m durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3433).