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§ 312l BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen → Kapitel 3 – Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 312l BGB – Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen angeboten werden.

(3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

(4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.

Zu § 312l: Der bisherige § 312k, eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3483), wurde § 312l durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3433).