§ 294 BGB - Tatsächliches Angebot BibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.