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§ 293 BGB - Annahmeverzug

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)     
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.