§ 293 BGB - AnnahmeverzugBibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.