§ 2275 BGB - VoraussetzungenBibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.