Gesetze

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§ 2139 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Testament → Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2139 BGB – Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.