§ 2037 BGBBürgerliches Gesetzbuch (BGB) BundesrechtTitel 4 – Mehrheit von Erben → Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinanderTitel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: BGBGliederungs-Nr.: 400-2Normtyp: Gesetz§ 2037 BGB – Weiterveräußerung des Erbteils Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.Drucken