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§ 2024 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben → Titel 3 – Erbschaftsanspruch

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 2024 BGB – Haftung bei Kenntnis

1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.