Gesetze

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§ 1930 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Buch 5 – Erbrecht → Abschnitt 1 – Erbfolge

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1930 BGB – Rangfolge der Ordnungen

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.