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§ 1881 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 3 – Rechtliche Betreuung → Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1881 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang

1Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. 2Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.

Zu § 1881: Eingefügt durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).